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Allgemeine Geschäftsbedingungen

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Sonnenschutz-Direkt - AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma sonnenschutz-direkt (Inh. Dietmar Göbert)

Allgemeine Lieferbedingungen

Hier finden Sie nähere Informationen bezüglich des Vertragsabschlusses, der Preise, Zahlungsbedingungen, Gewährleistung und Rückgabe, sowie weitere wichtige Vertragsbestandteile.

Für die Firma Sonnenschutz-Direkt (im folgenden Verkäufer genannt) gelten die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen:

1. Geltungsbereich
Alle Angebote, Lieferungen und Leistungen der Firma sonnenschutz-direkt erfolgen ausschließlich aufgrund der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Entgegenstehende oder von den allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Firma sonnenschutz-direkt abweichende Bedingungen des Kunden (Verbraucher und Unternehmer) werden nicht anerkannt, es sei denn, die Firma sonnenschutz-direkt hätte ausdrücklich und schriftlich zugestimmt.
Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können, § 13 BGB Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, § 14 BGB.

2. Angebot und Vertragsschluss
Die Angebote der Firma sonnenschutz-direkt sind 30 Tage verbindlich. Der Vertragsabschluss kommt durch die unterschriebenen Bestellungen des Kunden oder in Ermangelung dieser durch die schriftliche Auftragsbestätigung der Firma sonnenschutz-direkt zustande. Für den Umfang und den Inhalt der Lieferung ist diese Bestellung bzw. die Auftragsbestätigung maßgebend. Die Auftragsbestätigung ist vom Kunden sofort zu prüfen und Einwendungen innerhalb von 3 Tagen schriftlich vorzubringen. Nebenabreden und Ergänzungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung der Firma sonnenschutz-direkt.

3. Preise
Die genannten Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und zuzüglich der Montagekosten.

Ist der Kunde Unternehmer, gilt daneben folgendes:
Die gelieferte Ware bleibt Eigentum von Sonnenschutz-Direkt bis zur Erfüllung sämtlicher Sonnenschutz-Direkt den Kunden zustehender Ansprüche, auch wenn die einzelne Ware bezahlt worden ist.
Der Unternehmerkunde ist befugt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb an Dritte weiter zu veräußern, wenn sichergestellt wird, dass die Zahlung an Sonnenschutz-Direkt erfolgt und dass das Eigentum auf den Dritten erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.
Der Unternehmerkunde kann seinerseits unter Eigentumsvorbehalt weiterveräußern, ohne dass hierdurch das vorbehaltene Eigentum auf den Dritten übergeht.
Der Unternehmerkunde darf ohne Zustimmung von Sonnenschutz-Direkt, die Vorbehaltsware nicht verpfänden oder diese zur Sicherung übereignen. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Unternehmerkunden erfolgt ausschließlich im Namen und im Interesse von Sonnenschutz-Direkt. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Unternehmerkunde Sonnenschutz-Direkt unverzüglich zu benachrichtigen.
Der Unternehmerkunde tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware einschließlich aller Nebenrechten bereits jetzt in voller Höhe im Voraus sicherungshalber an Sonnenschutz-Direkt ab, die diese Abtretung annimmt. Bis auf Widerruf und solange sich der Unternehmerkunde nicht in Verzug befindet, ist der Unternehmerkunde berechtigt, die Sonnenschutz-Direkt abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen; er ist jedoch nicht berechtigt, über sie in anderer Weise, z. B. durch Abtretung, zu verfügen.
Auf Verlangen von Sonnenschutz-Direkt hat der Unternehmerkunde die Forderungsabtretung dem betreffenden Abnehmer bekannt zu machen und Sonnenschutz-Direkt die zur Geltendmachung ihrer Rechte gegen den Abnehmer erforderlichen Unterlagen, z. B. Rechnungen, auszuhändigen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Sonnenschutz-Direkt wird die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden nach Wahl von Sonnenschutz-Direkt freigeben, soweit deren Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.

4. Liefer-, Leistungs-, Abnahme-, Montage- und Abruffristen
Der Kunde ist verpflichtet, Produkte, die nach seinen eigenen Spezifikationen angefertigt wurden, abzunehmen.
Gerät der Kunde mit der Annahme des Kaufgegenstandes in Verzug, so ist sonnenschutz-direkt nach Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Käufer die Annahme ernsthaft oder endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Zahlung des Kaufpreises nicht im Stande ist.
Liefer- und Leistungsfristen sind unverbindlich und gelten nur als annähernd vereinbart. Verbindlich vereinbarte Liefertermine bedürfen der gesonderten Schriftform und müssen ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Sonnenschutz-Direkt kommt nur dann in Verzug, wenn der Besteller, nachdem Sonnenschutz-Direkt die unverbindlich vereinbarte Liefer- und Leistungsfrist nicht eingehalten hat, der Firma Sonnenschutz-Direkt schriftlich eine Nachfrist von mindestens 4 Wochen setzt mit dem Hinweis, dass er die Abnahme der Lieferung oder Leistung nach Ablauf der Frist ablehne. Mit Ablauf der Frist kommt Sonnenschutz-Direkt in Verzug, jedoch nur auf den noch nicht erfüllten Teil des Vertrages. Teillieferungen bzw. Teilleistungen sind möglich. Der Besteller kann neben Lieferung und Leistung Ersatz eines durch die Verzögerung etwa entstandenen Schaden verlangen, wenn er diesen nachweisen kann. Dieser Anspruch beschränkt sich bei leichter Fahrlässigkeit Sonnenschutz-Direkt auf höchstens 5% des Entgelts.
Der Liefer- bzw. Leistungstermin verschiebt sich auch innerhalb eines Lieferverzuges angemessen bei Ereignissen, die Sonnenschutz-Direkt die Lieferung bzw. Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, insbesondere bei Streik, weltweite Lieferengpässe und Rohstoffmangel sowie bei Eintritt höherer Gewalt bzw. Folgen der pandemischen Lage. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse bei Vorlieferanten und Subunternehmen von Sonnenschutz-Direkt eintreten.

Bei Abnahmeverzug des Kunden sind wir nach einer angemessenen Nachfristsetzung verbunden mit einer Ablehnungsandrohung berechtigt, Schadensersatz zu verlangen. Im Falle einer Schadenersatzforderung kann Sonnenschutz-Direkt 30% des vereinbarten Preises ohne Umsatzsteuer als Entschädigung ohne Nachweis fordern. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten. Die Geltendmachung eines tatsächlich höheren Schadens bleibt Sonnenschutz-Direkt vorbehalten.
Die Übernahme der Montage setzt voraus, dass die Fenster entsprechend vorbereitet sind und eventuell erforderliche Mauer-, Putz- und Stemmarbeiten bauseits erfolgt sind, der Montageort frei zugänglich ist, Strom und Wasser kostenlos bereitgestellt sind, für Montagen über 4m Arbeitshöhe ein feststehendes Gerüst, das den Bedingungen der Berufsgenossenschaft entspricht, kostenlos vorgehalten wird und sämtliche Elektroanschlussarbeiten – nach der ausdrücklichen Einweisung des anschließenden Elektrofachbetriebes durch Sonnenschutz-Direkt - bauseits erfolgen. Für nachträglich vorgenommene bauliche Veränderungen nach Auftragsannahme und erfolgtem Aufmaß und daraus entstehende Mehrkosten kommt der Auftraggeber auf. Für alle Montagearbeiten, die durch unsere Mitarbeiter ausgeführt werden, gilt die VOB als vereinbarte, ergänzende Vertragsgrundlage, sofern die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Sonnenschutz-Direkt nicht ausdrücklich abweichende Bestimmungen beinhalten.

5. Besondere Regelungen für Bau-/Werk- und Reparaturleistungen

5.1 Vertragsinhalt
Die auszuführende Leistung wird nach Art und Umfang durch den Vertrag zwischen uns und dem Kunden bestimmt. Von der Leistungsbeschreibung abweichende Ausführungen bleiben vorbehalten, sofern damit technische Verbesserungen verbunden und/oder der Gesamtwert des Objektes nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

5.2 Anwendung der VOB Teil B DIN 1961 bei Bauleistungen
Sofern der Kunde ein Unternehmen, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, werden Bauleistungen auf der Vertragsgrundlage der anliegenden VOB Teil B DIN 1961 "Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführungen von Bauleistungen" und zwar in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen, im Bundesanzeiger veröffentlichen Fassung, erbracht, es sei denn, in den vorliegenden Geschäftsbedingungen oder dem Vertrag werden abweichende oder zusätzliche Regelungen getroffen.

5.3 Sonstige Bauleistungen, Reparaturleistungen
Nicht von § 2 umfasste Bauleistungen sowie Reparaturleistungen werden nicht auf der Vertragsgrundlage der VOB Teil B DIN 1961 "Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführungen von Bauleistungen", sondern auf der Grundlage des Bürgerlichen Gesetzbuches erbracht, soweit in den vorliegenden Geschäftsbedingungen oder dem Vertrag keine abweichenden oder zusätzlichen Regelungen getroffen werden.

5.4 Abschlagszahlungen, Sicherheiten
1. Wir dürfen von dem Kunden für die nachgewiesenen erbrachten Leistungen insoweit Abschlagszahlungen verlangen, als durch die Leistung bereits ein Wertzuwachs bewirkt worden ist. Die Abschlagszahlungen sind nach der vertraglich vereinbarten Vergütung zu bemessen.
2. Die §§ 647 BGB (Unternehmerpfandrecht), 648 BGB (Sicherungshypothek des Bauunternehmers) und 648a BGB (Bauhandwerkersicherung) finden auch bei Verträgen mit Unternehmern Anwendung.

5.5 Behördliche Genehmigungen, sonstige Bescheinigungen
1. Behördliche Genehmigungen sind durch den Kunden so rechtzeitig einzuholen, dass zu keiner Zeit eine Behinderung des Terminablaufs entsteht.
2. Der Kunde trägt die Kosten bzw. Gebühren für die vorgeschriebenen bzw. für von ihm gewünschten Leistungsmessungen und/oder Abnahmen, die durch den TÜV oder ähnliche Institutionen durchgeführt werden.

5.6 Behinderung der Bau- oder Reparaturleistung durch den Kunden
Hat der Kunde Umstände zu vertreten, durch die die ordnungsgemäße Ausführung der Leistung behindert wird, so schuldet er den Ersatz des nachweislich entstandenen Schadens. Wir dürfen den Schaden auch auf der Basis der aus der Angebotskalkulation zu ersehender Vergütung unter Einschluss des kalkulierten Gewinns berechnen; der Nachweis eines darüberhinausgehenden Schadens ist zulässig, jedoch wird auf Drittbaustellen entgehender Gewinn nur ersetzt, sofern dem Kunden Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt oder bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (A. § 6 Ziff. 3).

5.7 Kündigung des Bau- oder Reparaturauftrags vor Fertigstellung
Kündigt der Kunde den Vertrag, ohne dass wir die Kündigung zu vertreten haben, so haben wir das Recht, eine pauschale Vergütung bzw. einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 10 Prozent des zur Zeit der Kündigung vereinbarten Gesamtpreises zu verlangen. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir einen höheren oder der Kunde einen niedrigeren Schaden nachweist.

6. Besondere Bedingungen für Kauf- und Werklieferungsverträge

6.1 Lieferung, Gefahrübergang
6.1.1 Handelt der Kunde als Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, so geht das Risiko der zufälligen Beschädigung oder des Verlusts der Ware wie folgt auf ihn über:
a. soweit die Ware nicht in unseren Geschäftsräumen übergeben wird: zum Zeitpunkt der Übergabe der Ware an den Transporteur oder, wenn der Kunde sich im Annahmeverzug befindet, zu dem Zeitpunkt, zu dem wir die Übergabe in verzugsbegründender Weise anbieten;
b. soweit die Ware in unseren Geschäftsräumen übergeben wird, zu dem Zeitpunkt, zu dem wir den Kunden darüber informieren, dass die Ware zur Abholung bereitsteht.
6.1.2 Handelt der Kunde als Verbraucher, so gelten die gesetzlichen Regelungen zum Gefahrübergang uneingeschränkt.
6.1.3 Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit dies für den Kunden zumutbar ist.

6.2 Rügeobliegenheit
Handelt der Kunde nicht als Verbraucher, so hat er die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware in jedem Fall unverzüglich zu prüfen. Offensichtliche Mängel sind innerhalb einer Frist von acht Tagen ab Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen, versteckte Mängel innerhalb einer Frist von acht Tagen ab Entdeckung; andernfalls ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen. Die Regelung des § 377 HGB gilt ergänzend.

7. Eigentumsvorbehalt und Forderungsabtretung
Der Liefergegenstand bleibt bis zur vollständigen Erfüllung aller Verbindlichkeiten des Kunden aus der Geschäftsverbindung mit der Firma sonnenschutz-direkt Eigentum der Firma sonnenschutz-direkt. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, erfolgt die Verarbeitung und Umbildung stets für die Firma sonnenschutz-direkt, jedoch ohne Verpflichtung für sie. Erlischt das Eigentum der Firma sonnenschutz-direkt durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Mit- bzw. Volleigentum an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf die Firma sonnenschutz-direkt übergeht.

8. Mängelrügen und Gewährleistung
Die Firma Sonnenschutz-Direkt gewährleistet, dass die Produkte frei von Fabrikations- und Materialmängeln sind. Die Gewährleistungspflicht beträgt 24 Monate und beginnt mit dem Lieferdatum bzw. mit der Abnahme der Leistung bei erfolgter Montage bei dem Kunden. Sollte seitens des Herstellers/Verkäufers daneben eine freiwillige Garantie eingeräumt werden, wird bei den angebotenen Waren jeweils gesondert darauf hingewiesen. Im Unternehmerverkehr gilt bei der Ausführung von Bauleistungen die VOB/B als Ganzes sowie auszugsweise die VOB/C. Die Gewährleistungspflicht beginnt mit dem Lieferdatum bzw. mit der Abnahme der Leistung bei erfolgter Montage bei dem Kunden.

Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage.

Inbetriebsetzung oder unsachgemäße Elektroanschlussarbeiten durch den Kunden oder Dritte (außer es liegt eine schriftliche, fehlerhafte Einweisung durch die Firma sonnenschutz-direkt vor), natürliche Abnutzung, Umwelteinflüsse, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder Bedienung, Änderung am Liefergegenstand, oder Auswechslung von Teilen, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen.

Der Kunde hat den Vertragsgegenstand nach der Übergabe unverzüglich auf vorhandene Mängel bzw. auf das Fehlen von ausdrücklich zugesicherten Eigenschaften und ob dazugehörige Montageanleitungen, Elektroanschlusspläne beigefügt wurden, zu überprüfen. Mängel oder Fehler sind spätestens 10 Tage nach Übergabe der Firma Sonnenschutz-Direkt gegenüber schriftlich anzuzeigen.

Soweit die von der Firma Sonnenschutz-Direkt gelieferten Waren Fabrikationsfehler aufweisen, werden diese nach Ermessen der Firma sonnenschutz-direkt nachgebessert oder Ersatz geliefert. Solange Mängelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache möglich sind, sind Ansprüche auf Wandelung und Minderung ausgeschlossen.

Die Firma Sonnenschutz-Direkt erkennt nur solche Abweichungen im Rollostoff bzw. im Markisentuch als Fehler an, die als Fehler bzw. als Mangel im Fehlerkatalog vom Bundesverband Kunststoff- und Schwergewebekonfektion e.V., Düsseldorf bezeichnet werden (insbesondere werden nicht anerkannt: Wickelfalten, Kreideeffekt, Knickfalten, eingewebte Fremdfasern und Farbschmutzer, Knoten und Noppen, Welligkeit im Stoff- und Nahtbereich, Wickelwellen neben der Naht).

Geringfügige, technisch bedingte Struktur- und Farbabweichungen in sämtlichen Stoffen, Kunststoff- und Metallteilen des Leistungsgegenstandes zu den vorgezeigten Musterkatalogen oder zu ehemals erfolgten Lieferungen sind unvermeidbar und gelten nicht als Reklamationsgrund. Dies gilt ebenso für Maßabweichungen von +/- 5mm.

Abbildungen, Maße, Gewichtsangaben, technische Daten, Farben usw. sind nur annähernd verbindlich. Angaben in Prospekten und Bedienungsanleitungen sind nicht zugesichert. Abweichungen der Beschaffenheit der Ware aufgrund der Verbesserung der Hersteller können nicht ausgeschlossen werden und stellen keine Mängel dar. Es wird keine Gewähr dafür übernommen, dass die bestellten Artikel zu dem vom Kunden beabsichtigten Verwendungszweck geeignet sind und dass die Waren den in der Bundesrepublik Deutschland oder der Europäischen Union geltenden technischen Richtlinien, Normen etc. entsprechen.

9. Zahlungsbedingungen
Die Zahlungen für das Lieferprogramm sind nach Lieferung bzw. Montage sofort netto zu erfolgen, sofern nicht abweichendes Schriftliches vereinbart ist. Reparatur-, Dienstleistungs- und Montagerechnungen sind sofort netto zu bezahlen. Außendienstmitarbeiter und Monteure sind nicht befugt, Zahlungen entgegenzunehmen. Kommt der Kunde mit der Zahlung in Verzug, so ist Sonnenschutz-Direkt berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Bundesbankdiskontsatz zu erheben. Einer Mahnung bedarf es hierzu nicht. Kommt der Käufer seinen Pflichten aus der Geschäftsverbindung nicht nach und bei Scheckprotesten ist Sonnenschutz-Direkt berechtigt, Lieferungen einzustellen, Forderungen für fällig zu erklären, eingeräumte Zahlungsziele und vereinbarte Bonifikationen zu widerrufen und die Rechte aus Eigentumsvorbehalten auszuüben. Im Einzelfall ist die Firma Sonnenschutz-Direkt nach eigenem Ermessen berechtigt, Abschlagszahlungen oder eine Vertragserfüllungsbürgschaft einer deutschen Bank zu verlangen. Vereinbarte Liefertermine verlängern sich in diesem Fall entsprechend.

10. Erfüllungsort, Gefahrenübergang, Gerichtsstand
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Schmalkalden.
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus diesem Vertragsverhältnis sich ergebenden Streitigkeit mit Vollkaufleuten ist Schmalkalden.

11. Sonstiges
Sollte eine Bestimmung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller übrigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine Bestimmung zu ersetzen, welche der der unwirksamen möglichst nahekommt und durch welche der beabsichtigte Vertragszweck in rechtlich zulässiger Weise erreicht werden kann. Entsprechendes gilt für Regelungslücken.

12. Anbieterinformationen

Sonnenschutz-Direkt
Inh. Dietmar Göbert
Asbacher Straße 16a
98574 Schmalkalden

Telefon: 03683 46599-0
Fax: 03683 4699966
E-Mail: mail@sonnenschutzsysteme.de
Web: www.sonnenschutzsysteme.de

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: DE167671696

Telefonisch erreichbar von 8.00 - 17.00 Uhr

Verantwortlich für die Webseite: Dietmar Göbert

Kundenservice:
Sonnenschutz-Direkt
Tel: 03683 46599-0
E-Mail: mail@sonnenschutzsysteme.de